Regelungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Die Dauer einer anerkannten Ausbildung ist festgelegt und beträgt je nach Fachrichtung drei bis dreieinhalb Jahre. Allerdings kann man diese Regelausbildungszeit auch verkürzen. Mögliche Gründe nennt das Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Anrechnung beruflicher Vorbildung (§ 7 BBiG)
Das trifft zu, wenn eine Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr erfolgreich absolviert wurde. In Bayern wird nach dem erfolgreichen Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres ein Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet, bei einem erfolgreichen Besuch einer Berufsfachschule ein halbes bis ganzes Jahr.
Verkürzung wegen Berufserfahrung (§ 8 BBiG)
Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung empfiehlt, einschlägige berufliche Grundbildung, einschlägige Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung im Berufsfeld angemessen zu berücksichtigen. Das ist sehr allgemein formuliert und muss im Detail bei der zuständigen Stelle erfragt werden.
Verkürzung wegen vorangegangener Ausbildungszeiten (§ 8 BBiG)
Wer den Ausbildungsbetrieb wechselt, aber im selben Ausbildungsberuf bleibt, kann die bisherige Ausbildungszeit ganz oder teilweise auf die neue Ausbildungsdauer anrechnen lassen.
Wer in einen ähnlichen oder verwandten Ausbildungsberuf wechselt und wenn die Grundausbildung (in der Regel das erste Ausbildungsjahr) des bisherigen und des neuen Berufes im Wesentlichen identisch ist, kann diese Zeit – maximal zwölf Monate – voll anrechnen lassen.
Ausbildungsverkürzung wegen schulischer Vorbildung (§ 8 BBiG)
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist bei Realschulabschluss, Mittlere Reife oder Fachoberschulreife bis zu sechs Monate möglich. Bei Fachhochschulreife und Abitur können bis zu zwölf Monate verkürzt werden.
Ausbildungsverkürzung durch Teilzeitberufsausbildung (§ 7a BBiG)
Seit 2020 kann grundsätzlich jede/r Auszubildende ihre/seine Berufsausbildung in Teilzeit absolvieren. Bei überdurchschnittlichen Leistungen ist aber auch hier eine Verkürzung der Ausbildungsdauer möglich.
Ausbildungsverkürzung durch vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 BBiG)
Diese Möglichkeit ist erst gegen Mitte der Ausbildungszeit möglich, in der Regel nach der Zwischenprüfung. Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann der/die Auszubildende selbst den Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle stellen. Der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule müssen allerdings die guten Leistungen bestätigen und die vorzeitige Zulassung befürworten.
Wichtig:
Die Ausbildungsverkürzung ist möglichst zu Beginn der Ausbildung von dem/r Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Prinzipiell kann er bis spätestens ein Jahr vor Ausbildungsende gestellt werden. Auf alle Fälle wird die verkürzte Ausbildungsdauer dann im Ausbildungsvertrag vereinbart. Ein Anspruch auf höhere Vergütung besteht nicht. Auch bei verkürzter Ausbildung beginnt jede/r Azubi mit der Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr. Einzige Ausnahme bildet die Verkürzung wegen vorangegangenen Ausbildungszeiten, da hat die/der Azubi Anspruch auf eine höhere Ausbildungsvergütung.
Foto: unsplash